Rechtsanwältin Karin-Germar.jpg

Das private Baurecht

Das private Baurecht regelt die Rechtsbeziehungen der an der Planung und Durchführung eines Bauvorhabens Beteiligten, also des Bauherrn zum Bauunternehmer oder zum Architekten, des Bestellers eines Werks zum Unternehmer, des Auftraggebers zum Handwerker usw. Das private Baurecht gilt grundsätzlich auch für den Staat und seine Untergliederungen, soweit sie Bauverträge abschließen und durchführen. Der Bauvertrag ist grundsätzlich Werkvertrag, geregelt im Besonderen Schuldrecht des BGB. Da das Werkvertragsrecht aber nicht auf die speziellen Belange des Bauvertrages als eines auf Kooperation der Vertragspartner ausgerichteten Langzeitvertrages abstellt, wurde früh eine Verdingungsordnung für Bauleistungen (VOB) mit Regelungen für die Ausgestaltung und Durchführung der Bauverträge entwickelt. Die vielfach weiter entwickelte VOB kann auch von Privaten zur Vertragsgrundlage erklärt werden. Für eine erfolgreiche Durchführung des Bauvorhabens sind genaue Kenntnisse des Bauvertragsrechts unerlässlich.